Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen
Ablauf
Den Antrag auf Zuwendung müssen Sie schriftlich stellen. Die Stiftung bietet dafür ein Antragsformular an. Es enthält alle notwendigen Fragen, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten. Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder per Fax bei der Landesstiftung anfordern. Sie finden es auch auf der Internetseite der Landesstiftung.
Hinweis: Das Formular erhalten Sie auch bei den Polizeidienststellen des Landes, Gerichtshelfern, den Staatsanwaltschaften und Gerichten.
Den Antrag können Sie stellen
Sie müssen nicht persönlich erscheinen und sich nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.
Ist das Tatopfer noch nicht 18 Jahre alt, müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.
Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben, polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Der Stiftungsvorstand teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt. In Problemfällen kann sie an einen Treuhänder oder einer Treuhänderin ausgezahlt werden. Die Treuhänderrolle kann beispielsweise das Jugendamt, ein Vermögensverwalter oder eine Vermögensverwalterin beziehungsweise ein Anwalt oder eine Anwältin übernehmen.
Hinweis: Verlangt die zuständige Stelle eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen, erhalten Sie die Zuwendung erst nach Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.01.2013 freigegeben.
Frist
Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge gibt es nicht. Liegt die erlittene Straftat jedoch mehrere Jahre zurück, können Sie nur dann eine Zuwendung erhalten, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.
Gebühren
keine
Hinweis: Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.
Text
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung der Landesstiftung Opferschutz. Eine ablehnende oder Ihren Erwartungen nicht entsprechende Entscheidung können Sie nicht anfechten.
Die Zuwendungen der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet.
Unterlagen
In Kopie:
- Personalausweis/Reisepass
- Nachweis(e) über die aktuelle Einkommenssituation
- gegebenenfalls:
- Strafurteil(e)
- Schadenersatzurteil(e)
- Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
- ärztliche Atteste
- Nachweise für die geltend gemachte Vermögensschäden
Voraussetzungen
Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
- Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
- Ausländische Tatopfer müssen sich zum Zeitpunkt der Tat rechtmäßig in Baden-Württemberg aufgehalten haben.
Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen
- Kranken- und Unfallversicherungen,
- die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz oder
- den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in Hamburg (bei einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs).
Zuständigkeit
die Landesstiftung Opferschutz