Liegenschaftskataster - Einsicht oder Auszug beantragen
Ablauf
Für Einsicht in oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster müssen Sie einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständig ist die Verwaltung des Stadtkreises oder des Landkreises, in dem sich die Liegenschaft (Gebäude, Grundstück, Flurstück) befindet. Bei Gemeinden, denen die Vermessungsaufgaben übertragen sind, ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Im Antrag müssen Sie
- Angaben zu Ihrer Person machen,
- angeben, für welche Informationen Sie sich interessieren und für welchen Zweck Sie diese verwenden und
- für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen.
Ingenieur- und Architekturbüros benötigen im Rahmen von Aufträgen möglicherweise Informationen aus dem Liegenschaftskataster. Sie können dann ebenfalls Einsicht nehmen oder Auszüge erhalten.
Gebühren
Gebühr: je nach Format und Umfang des Auszugsinhalts
Unterlagen
Wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt
Voraussetzungen
- Für Einsicht oder Auszüge: Angabe des Verwendungszwecks
- Für weitere Informationen zum Eigentum: berechtigtes Interesse
Zuständigkeit
- wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung des Stadtkreises
- wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Landkreis befindet: das Landratsamt oder bei Gemeinden, denen die Vermessungsaufgaben übertragen sind, die Gemeindeverwaltung
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.