Landesstiftung "Familie in Not" - Leistungen beantragen
Ablauf
Im Rahmen eines persönlichen Gespräches füllt die Beratungsstelle den Antrag an die Landesstiftung gemeinsam mit Ihnen aus. Danach leitet diese den Antrag an den Vergabeausschuss weiter.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.02.2013 freigegeben.
Unterlagen
- Belege über Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen
- Mietvertrag
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Voraussetzungen
Leistungen der Landesstiftung können gewährt werden, wenn
- die Familie in Not geraten ist,
- keine eigenen und auch keine anderen Hilfsmöglichkeiten (z.B. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind,
- die Notlage mithilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen ist,
- die Antragsteller ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben.
Zuständigkeit
- die Orts- oder Bezirksstellen eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege oder eines frei gemeinnützigen Familienverbandes
- das örtlich zuständige Jugend- oder Sozialamt
- die Gemeinde des Wohnortes
- die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen
Eine Übersicht über die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen finden Sie in der Broschüre "Informationen für Mütter und Väter".