Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden (Gebäudeaufnahme)
Ablauf
Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, formlos anzeigen. Teilen Sie dabei der zuständigen Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mit.
Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.
Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.
Gebühren
Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.
Beispiel:
Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen 100.000 Euro und 400.000 Euro. Die Gebühren für die Gebäudeaufnahme betragen 300 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Fortführungsgebühr bemisst 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme und wird zusätzlich erhoben, in diesem Fall 105 Euro. Für die Gebäudeaufnahme eines typischen Einfamilienhauses wird ein Gesamtbetrag von 462 Euro fällig.
Voraussetzungen
Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte sind verpflichtet, die Errichtung eines Gebäudes anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn das Gebäude in seiner Grundfläche geändert oder abgerissen wird.
Zuständigkeit
die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.