Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt
Ablauf
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft die Satzung und stellt dann eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus.
Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.
Frist
Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.
Text
Spätere für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.
Sie müssen das Finanzamt außerdem innerhalb eines Monats über folgendes informieren:
- Änderung der Zusammensetzung des Vorstands
- Änderung von Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung
- Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
- Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
- Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände
Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.
Unterlagen
Kopien
- der Satzung,
- des Stiftungsgeschäftes
Bitte schicken Sie die Unterlagen mit der Post.
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
Innerhalb des Finanzamts ist die "Körperschaftsteuerstelle" beziehungsweise der sogenannte "Vereinsbezirk" zuständig.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.