Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt

Ablauf

Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft die Satzung und stellt dann eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus.

Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dessen ausführliche Fassung am 23.07.2014 freigegeben.

Frist

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.

Gebühren

keine

Informationen

Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.

Stiftungen müssen daher

  • dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
  • Steuererklärungen abgeben.

Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:

  • Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.
  • Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen sowie mit Spenden und Zustiftungen.

Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen.

Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.

Rechtsgrundlage

Text

Spätere für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Sie müssen das Finanzamt außerdem innerhalb eines Monats über folgendes informieren:

  • Änderung der Zusammensetzung des Vorstands
  • Änderung von Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung
  • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
  • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände

Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

Unterlagen

Kopien

  • der Satzung,
  • des Stiftungsgeschäftes

Bitte schicken Sie die Unterlagen mit der Post.

Voraussetzungen

Um die Anmeldung vornehmen zu können, muss die Stiftung als rechtsfähig anerkannt sein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Steuerpflicht.

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

Innerhalb des Finanzamts ist die "Körperschaftsteuerstelle" beziehungsweise der sogenannte "Vereinsbezirk" zuständig.

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.