Mitarbeiter mit schwerer Behinderung kündigen
Ablauf
Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich beantragen.
Das Integrationsamt holt die Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört die betroffene Person an. Es prüft die Notwendigkeit der Kündigung und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch
- eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
- Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.
Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, wirkt das Integrationsamt auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin.
Frist
Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung kündigen.
Beabsichtigen Sie eine außerordentliche (z.B. fristlose) Kündigung, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Integrationsamt beantragen. Erteilt das Integrationsamt seine Zustimmung, müssen Sie unverzüglich kündigen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sind schwerbehindert. Die Schwerbehinderten-Eigenschaft besteht, wenn
- sie offenkundig ist oder
- mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft
- nicht nachgewiesen ist oder
- der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde
- die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Zuständigkeit
Das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg