Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen - Bescheinigung beantragen

Ablauf

Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens

Reisen Sie bis zu 30 Tage in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel. Wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitführen.

Tipp: Das Formular "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" für Reisen in Schengen-Staaten finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

Bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten sollten Sie sich vor Reiseantritt über die dortige Rechtslage informieren. Es können besondere Genehmigungen erforderlich sein. Informationen erhalten Sie bei der Diplomatischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland.

Tipp: Ein Muster für eine "Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen" für Reisen in Nicht-Schengen-Staaten finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.03.2012 freigegeben.

Gebühren

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.

Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Gesundheitsamt.

Informationen

Sie dürfen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel für die Dauer einer Reise in angemessener Menge als persönlichen Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitnehmen.

Achtung: Nur die Person, der die Betäubungsmittel verschrieben wurden, darf Sie mitführen.

Tipp: Eine Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel finden Sie in Anlage III (zu § 1 Abs. 1) des Betäubungsmittelgesetzes.

Wohnen Sie in Deutschland und wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie nur die für die Heimreise benötigte Menge nach Deutschland einführen.

Text

Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat? Prüfen Sie,

  • ob es das benötigte Mittel im Reiseland gibt und
  • ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können.

Gibt es das Betäubungsmittel im Reiseland nicht, können Sie es unter Umständen über ein Ein-/Ausfuhrgenehmigungsverfahren einführen. Dazu benötigen Sie zuerst einen Einführer im Reiseland (z.B. eine Apotheke). Dieser kann die erforderliche Einfuhrgenehmigung in seinem Land beantragen. Erhält er diese, können Sie in Deutschland eine Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle beantragen.

Unterlagen

für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und
  • Sie haben eine beglaubigte Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei.

Zuständigkeit

  • für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
  • für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt