Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen - Bescheinigung beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.03.2012 freigegeben.
Gebühren
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.
Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Gesundheitsamt.
Text
Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat? Prüfen Sie,
- ob es das benötigte Mittel im Reiseland gibt und
- ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können.
Gibt es das Betäubungsmittel im Reiseland nicht, können Sie es unter Umständen über ein Ein-/Ausfuhrgenehmigungsverfahren einführen. Dazu benötigen Sie zuerst einen Einführer im Reiseland (z.B. eine Apotheke). Dieser kann die erforderliche Einfuhrgenehmigung in seinem Land beantragen. Erhält er diese, können Sie in Deutschland eine Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle beantragen.
Unterlagen
für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und
- Sie haben eine beglaubigte Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei.
Zuständigkeit
- für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
- für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt