Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Nebenklage einreichen

Ablauf

Als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen. Sie können aber bei Gericht Ihre Zulassung als Nebenkläger oder Nebenklägerin im Strafverfahren beantragen. Die Anschlusserklärung müssen Sie schriftlich einreichen.

Hinweis: Für die Beantragung benötigen Sie keinen anwaltlichen Beistand. Wenden Sie frühzeitig –  am besten schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird dann mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.

Das Gericht hört die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist.

Hinweis: Sie können bei besonders schweren Verbrechen die Beiordnung eines Opferanwaltes oder einer Opferanwältin auf Staatskosten beantragen. Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, sind die Voraussetzungen für diese Beiordnung weniger streng. Wenn Sie bedürftig sind, können Sie für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.01.2013 freigegeben.

Gebühren

  • bei Verurteilung des Täters oder der Täterin: keine (der Täter oder die Täterin trägt die Kosten der Nebenklage)
  • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
    • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten trägt der Nebenkläger oder die Nebenklägerin selbst
    • die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts oder der beigeordneten Rechtsanwältin trägt die Staatskasse

Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Informationen

Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen. Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben. Die Staatsanwaltschaft bleibt dabei die Hauptklägerin.

Der Anschluss an das Strafverfahren ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich, z.B.

  • Vergewaltigung und sexueller Missbrauch,
  • Körperverletzung,
  • Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung,
  • Raub (wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen).

Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie folgende Rechte:

  • Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung (auch dann, wenn Sie als Zeuge oder Zeugin vernommen werden)
  • weitere Rechte während der Hauptverhandlung (z.B. Ablehnung eines Richters oder einer Richterin beziehungsweise der Sachverständigen, Beweisantragsrecht oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen)
  • Beantragung von Akteneinsicht durch Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin
  • Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln

Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.

Der Beitritt zu einem Verfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn es um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, können Sie dem Verfahren auch nach dem Urteilsspruch beitreten.

Unterlagen

schriftliche Anschlusserklärung

Voraussetzungen

Sie selbst sind Opfer eines Delikts, für das die Nebenklage zulässig ist.

Wenn ein naher Familienangehöriger oder eine nahe Familienangehörige durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde, kann eine Nebenklage von

  • den Eltern,
  • den Kindern,
  • den Geschwistern
  • dem Ehemann oder der Ehefrau
  • dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin

eingereicht werden.

Zuständigkeit

das mit der Sache befasste Strafgericht