Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen

Ablauf

Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:

  • den Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen die Sie schützende Vergaberechtsnorm
  • den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird
  • dass Sie den Verstoß gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt haben.

Gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen.

Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.06.2014 freigegeben.

Gebühren

  • Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes: mindestens 2.500 Euro bis höchstens 50.000 Euro;
    Im Einzelfall kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist.
  • vor Zustellung des Nachprüfungsantrags: Vorschuss in Höhe der Mindestgebühr

Hinweis: Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen.

Informationen

Die Vergabekammer prüft, ob

  • öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen gegen Vergaberecht verstoßen haben und
  • am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.

Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

Achtung: Das Unternehmen muss dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten, wenn der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs nicht gerechtfertigt gewesen ist.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Unternehmen müssen

  • ein Interesse am Auftrag haben und
  • eine Verletzung in ihren Bieterrechten geltend machen.
    Als Verletzung kann gelten:
    • Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
    • Unterlassen der Ausschreibung

Zuständigkeit

die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe