Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen beantragen
Ablauf
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.12.2014 freigegeben.
Text
Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Als Angehörige oder Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union dürfen Sie in Deutschland erwerbstätig sein. Sie können auch eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben.
Dasselbe gilt für
Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger Kroatiens müssen Sie eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
- Nachweis, dass Sie seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
- Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
- Nachweis des deutschen Hochschulabschlusses
- Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie - Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 399 Euro) zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie dürfen erwerbstätig sein und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Sie besitzen seit zwei Jahren einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- Sie haben einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz.
Zuständigkeit
die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.