Nachlasssicherung
Ablauf
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt das Notariat nach seinem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen. Zuständig ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin örtlich zuständige Notariat.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2012 freigegeben.
Gebühren
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) in Höhe einer vollen Gebühr erhoben. Für die Kosten muss der Erbe oder die Erbin aufkommen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
- der Erbe oder die Erbin ist unbekannt oder
- es ist ungewiss, ob er oder sie die Erbschaft annimmt.
Zuständigkeit
das für den letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Hinweis: Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis hervortritt.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den letzten Wohnort des Erblassers an.