Prozesskostenhilfe beantragen
Ablauf
Sie können den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe formlos stellen.
In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an. Ferner müssen sie dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beifügen.
Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Den Antrag kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einreichen.
Die zuständige Stelle prüft,
- ob und in welchem Umfang Sie Verfahrenskosten selbst aufbringen können und
- ob die anderen Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind. Dabei entscheidet das Gericht auch darüber, ob Ihnen eine anwaltliche Vertretung beigeordnet wird.
Anschließend fasst sie einen Beschluss, über den Sie schriftlich Bescheid erhalten.
Der Bescheid enthält Angaben,
- ob und in welcher Höhe Sie Prozesskostenhilfe erhalten und
- gegebenenfalls zu Höhe und Anzahl von Raten für die Rückzahlung.
Hinweis: Die zuständige Stelle prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kostenhilfe weiter vorliegen. Bei einer wesentlichen Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht den Umfang neu festlegen oder die Bewilligung widerrufen.
Achtung: Falschangaben können dazu führen, dass die zuständige Stelle den Bewilligungsbeschluss aufhebt. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung mehr als drei Monate in Verzug sind oder nach Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2015 freigegeben.
Text
Die zuständige Stelle bewilligt Ihnen die Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Gerichtsinstanz, beispielsweise das Verfahren vor dem Amtsgericht.
Für anschließende Verfahren, beispielsweise vor dem Landgericht, müssen Sie die Prozesskostenhilfe neu beantragen. Das gilt auch für
- die Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess,
- die Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess,
- das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozessgegners.
Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beziehungsweise der Geschäftsstelle helfen kostenlos bei der Formulierung von Anträgen oder Erklärungen, die zur Vorlage beim zuständigen Gericht bestimmt sind. Das gilt auch für Fragen zum Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beraten soweit wie möglich selbst oder verweisen an die jeweils zuständige Stelle.
Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
- Ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
- Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
- sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
- Die von Ihnen erwünschte Entscheidung des Gerichts hat Aussicht auf Erfolg.
- Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie sich nicht wie eine Person verhalten, die die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten würde.
Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:
- Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau,
- Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder
- bei einem unverheirateten Kind ein Elternteil oder die Eltern
Zuständigkeit
- das Gericht, bei dem der Prozess oder die Zwangsvollstreckung geführt wird