Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung

Ablauf

Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben können Sie während des Anhörungsverfahrens vorbringen. Dieses Verfahren findet zu Beginn der gesamten Planfeststellung statt. Nachdem das Regierungspräsidium die vollständigen Pläne vom Bauträger erhalten hat, holt es Stellungnahmen aller vom Bauvorhaben betroffenen Behörden ein und versendet die Pläne auch an die Gemeinden, die im Einzugsbereich der Maßnahme liegen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Plan spätestens drei Wochen nach Erhalt für einen Monat öffentlich auszulegen.

In diesem Zeitraum können Sie sich die Pläne ansehen. Wenn Sie Einwendungen haben, müssen Sie diese schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der zuständigen Stellen einreichen. Dafür haben Sie nach Beendigung der Auslegungsfrist noch zwei Wochen Zeit.

Sobald die Einwendungsfrist verstrichen ist und alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, findet unter Umständen ein Erörterungstermin statt. Wenn mehr als 50 Einwendungen fristgerecht eingegangen sind, benachrichtigt die Planfeststellungsbehörde nicht jeden einzelnen, wann die Erörterung stattfindet, sondern informiert die Beteiligten durch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie in den örtlichen Tageszeitungen. Dies muss mindestens eine Woche vor dem Termin stattfinden.

Hinweis: Die behördlichen Stellungnahmen müssen spätestens drei Monate, nachdem sie die Pläne erhalten haben, vorliegen.

Während des Erörterungstermins können Sie nochmals Ihre Einwendungen mündlich vorbringen.

Nach Abwägung aller Argumente entscheidet die Planfeststellungsbehörde über das Bauvorhaben und erstellt den Planfeststellungsbeschluss.

Hinweis: Die Planfeststellungsbehörde hat die Möglichkeit, mit dem Beschluss bestimmte Auflagen für den Bauträger zu verbinden.

Auch über den Planfeststellungsbeschluss muss sie das Regierungspräsidium informieren. Dieser Informationspflicht kommt es nach, indem der Beschluss zugestellt und/oder in den Gemeinden öffentlich für zwei Wochen ausgelegt wird. Über die Auslegung informiert sie die Behörde durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie in den örtlichen Tageszeitungen, wenn insgesamt mehr als 50 Personen davon betroffen sind. Beachten Sie, dass in dem Beschluss auch die Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ist.



Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 22.12.2008 freigegeben.

Informationen

Sobald eine Landesstraße neu gebaut oder geändert werden soll, muss für dieses Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn dafür nicht bereits ein Bebauungsplan vorliegt. Dies ist ein mehrstufiges Verfahren, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium als zuständige Planfeststellungsbehörde verschiedenste Stellungnahmen einholt sowie alle Interessen berücksichtigt, um schließlich über das Bauvorhaben zu entscheiden.

Sollten Sie durch eine solche Baumaßnahme betroffen sein, können Sie im Laufe des Planfeststellungsverfahrens innerhalb bestimmter Fristen Einwendungen dagegen vorbringen.

Voraussetzungen

Sie sind von der Baumaßnahme betroffen.

Zuständigkeit

für die Entgegennahme von Einwendungen:

  • das Regierungspräsidium oder
  • die Gemeinden, die den Plan zur Einsicht ausgelegt haben