Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung
Ablauf
Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben können Sie während des Anhörungsverfahrens vorbringen. Dieses Verfahren findet zu Beginn der gesamten Planfeststellung statt. Nachdem das Regierungspräsidium die vollständigen Pläne vom Bauträger erhalten hat, holt es Stellungnahmen aller vom Bauvorhaben betroffenen Behörden ein und versendet die Pläne auch an die Gemeinden, die im Einzugsbereich der Maßnahme liegen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Plan spätestens drei Wochen nach Erhalt für einen Monat öffentlich auszulegen.
In diesem Zeitraum können Sie sich die Pläne ansehen. Wenn Sie Einwendungen haben, müssen Sie diese schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der zuständigen Stellen einreichen. Dafür haben Sie nach Beendigung der Auslegungsfrist noch zwei Wochen Zeit.
Sobald die Einwendungsfrist verstrichen ist und alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, findet unter Umständen ein Erörterungstermin statt. Wenn mehr als 50 Einwendungen fristgerecht eingegangen sind, benachrichtigt die Planfeststellungsbehörde nicht jeden einzelnen, wann die Erörterung stattfindet, sondern informiert die Beteiligten durch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie in den örtlichen Tageszeitungen. Dies muss mindestens eine Woche vor dem Termin stattfinden.
Hinweis: Die behördlichen Stellungnahmen müssen spätestens drei Monate, nachdem sie die Pläne erhalten haben, vorliegen.
Während des Erörterungstermins können Sie nochmals Ihre Einwendungen mündlich vorbringen.
Nach Abwägung aller Argumente entscheidet die Planfeststellungsbehörde über das Bauvorhaben und erstellt den Planfeststellungsbeschluss.
Hinweis: Die Planfeststellungsbehörde hat die Möglichkeit, mit dem Beschluss bestimmte Auflagen für den Bauträger zu verbinden.
Auch über den Planfeststellungsbeschluss muss sie das Regierungspräsidium informieren. Dieser Informationspflicht kommt es nach, indem der Beschluss zugestellt und/oder in den Gemeinden öffentlich für zwei Wochen ausgelegt wird. Über die Auslegung informiert sie die Behörde durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie in den örtlichen Tageszeitungen, wenn insgesamt mehr als 50 Personen davon betroffen sind. Beachten Sie, dass in dem Beschluss auch die Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ist.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat ihn am 22.12.2008 freigegeben.
Voraussetzungen
Sie sind von der Baumaßnahme betroffen.
Zuständigkeit
für die Entgegennahme von Einwendungen:
- das Regierungspräsidium oder
- die Gemeinden, die den Plan zur Einsicht ausgelegt haben