Patentanwalt - Zulassung beantragen
Ablauf
Den Antrag auf Zulassung als Patentanwalt müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das Antragsformular erhalten Sie dort.
Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur Vereidigung.
Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt. Nach der Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" beziehungsweise "Patentanwalt" führen.
Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer. Diese trägt sie nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte ein.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die
Patentanwaltskammer hat dessen ausführliche Fassung am 03.07.2012 freigegeben.
Gebühren
Zulassungsgebühr: 300 Euro
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- ausgefüllter Fragebogen zum Antrag auf Zulassung
- Abschrift der Patentassessorurkunde
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original
- wenn Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen stehen:
- Arbeitsvertrag
- Freistellungserklärung des Arbeitgebers
- Nachweis über den Erwerb akademischer Grade (falls Sie solche erworben haben, z.B. öffentlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde)
- wenn Sie Ihre Ausbildung nicht bei freiberuflichen Patentanwältinnen oder Patentanwälten gemacht haben: Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei freiberuflichen Patentanwältinnen oder Patentanwälten
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
Sie haben
- die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts erlangt oder
- die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden.
Die Befähigung für den Beruf des Patentanwältin oder des Patentanwalts haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
- Sie haben die technische Befähigung erworben, das heißt, Sie haben
- ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und
- mindestens ein Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt beziehungsweise können nachweisen, dass Sie die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben haben.
- Ein im Ausland abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium gilt ebenfalls für die Befähigung, wenn es
- in Deutschland anerkannt ist oder
- dem Studium in Deutschland gleichwertig ist.
- Sie haben die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden.
- Sie haben Ihre Ausbildung bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt oder bei einer Patentassessorin oder einem Patentassessor gemacht. Haben Sie die Ausbildung in einem Unternehmen gemacht, müssen Sie zusätzlich mindestens ein halbes Jahr in einer Kanzlei tätig gewesen sein.
- Sie haben Ihre Ausbildung durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer deutschen Universität ergänzt.
Tipp: Nähere Informationen zur Patentassessorenprüfung sowie Details zur praktischen technischen Tätigkeit für die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamts.
In folgenden Fällen können Sie keine Zulassung erhalten:
- Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Sie ein Grundrecht verwirkt haben.
- Sie besitzen aufgrund eines strafrechtlichen Urteils nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
- Sie sind durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als acht Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
- Gegen Sie wurde rechtskräftig entschieden:
- in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder
- im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst der Rechtspflege oder
- aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts
- Sie haben sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen Sie für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts unwürdig erscheinen.
- Sie bekämpfen die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise.
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts auszuüben.
- Sie üben eine Tätigkeit aus, die
- nicht mit dem Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts vereinbar ist und
- das Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit gefährden kann.
- Sie befinden sich in Vermögensverfall. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet worden sein.
- Sie sind Richterin oder Richter, Beamtin oder Beamter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit. Ausnahme: Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.
Zuständigkeit
die Patentanwaltskammer