Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Persönliche Arbeitsuche melden

Ablauf

Sie müssen sich persönlich bei jeder Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Um die Meldefrist zu wahren, können Sie die Beendigung Ihre Arbeitsverhältnis auch

  • online (unter www.arbeitsagentur.de) oder
  • telefonisch unter 01801/555 111 mitteilen und
  • dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren.

Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 03.05.2012 freigegeben.

Frist

Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend melden. Erfahren Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, müssen Sie sich innerhalb von drei Kalendertagen als Arbeit suchend melden.

Achtung: Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen.

Gebühren

keine

Informationen

Ihre persönliche Arbeitsuchendmeldung dient dazu, dass Ihre Agentur für Arbeit Sie frühzeitig dabei unterstützen kann, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Wenn Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, sind Sie sogar verpflichtet, sich arbeitsuchend zu melden. Das gilt auch, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind.

Achtung: Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung. Oft können Sie aber beide Meldungen zusammen abgeben.

Text

Arbeitgeber sollten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses über die Notwendigkeit informieren,

  • sich frühzeitig eine andere Arbeit zu suchen und
  • eine verpflichtende Arbeitsuchendmeldung abzugeben.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dies spätestens mit der schriftlichen Beendigung (z.B. Kündigung) mitteilen.

Darüber hinaus sollte er Sie für notwendige Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsuche (z.B. Teilnahme an Maßnahmen der Agentur für Arbeit) freistellen.

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, aber die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, müssen Sie

  • sich bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich melden, wenn sie Sie dazu auffordert,
  • die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte erteilen,
  • Unterlagen vorlegen und
  • alle Änderungen zu diesen Angaben unaufgefordert und sofort mitteilen.

Die Agentur für Arbeit kann die Arbeitsvermittlung für zwölf Wochen einstellen (Vermittlungssperre), wenn Sie folgenden Pflichten nicht nachkommen:

  • Ihren Mitwirkungspflichten,
  • den Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung oder
  • den festgesetzten Eigenbemühungen

Tipp: Weitere Informationen bietet das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" der Bundesagentur für Arbeit.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Lebenslauf (auch formlos)

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit