Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen
Ablauf
Die Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherte Daten können Sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beantragen. Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft möchten
- für in Akten gespeicherte Daten: Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen
- für Auskünfte aus dem Verfassungsschutzbereich und für Daten, die Geheimhaltungs- oder Sicherheitsgründen unterliegen: Darlegung des Interesses
Tipp: Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.
Die auskunftserteilende Stelle kann die Auskunft beispielsweise schriftlich oder mündlich erteilen. Sie kann Ihnen auch Einsicht in schriftliche Unterlagen gewähren.
Lehnt die auskunftserteilende Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung muss sie nicht begründen, wenn dies den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Sie können sich dann an die zuständige Datenschutzkontrollbehörde wenden, soweit diese ein Prüfungsrecht hat.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dessen ausführliche Fassung am 04.12.2014 freigegeben.
Unterlagen
Bei schriftlichen Auskunftsanträgen an Sicherheitsbehörden sollten Sie eine Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Identität beilegen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Auskunft sind:
- Die personenbezogenen Daten sind nicht ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert.
Für nur zu diesen Zwecken gespeicherte Daten gilt das Auskunftsrecht nicht oder nur eingeschränkt. - Ihre Identität steht zweifelsfrei fest.
- für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten:
- Sie müssen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen.
- Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse stehen.
Besondere Regelungen oder Voraussetzungen gibt es in folgenden Bereichen:
- Polizei
Die Erteilung der Auskunft kann aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen oder wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung unterbleiben. Die Polizei des Landes ist nicht verpflichtet, über die Herkunft von Daten zu informieren. - Verfassungsschutz
Beim Landesamt für Verfassungsschutz müssen Sie auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse darlegen. Aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen muss das Landesamt über die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen und den Zweck der Speicherung keine Auskunft geben. - Südwestrundfunk
Beeinträchtigt dessen Berichterstattung Ihr Persönlichkeitsrecht, können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, die der Berichterstattung zugrunde liegen. Der Südwestrundfunk kann die Auskunft verweigern, wenn die Daten Rückschlüsse zulassen auf die Person des - Verfassers,
- Einsenders oder
- Gewährsmannes
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil.
Zuständigkeit
für die Auskunftserteilung: die Stelle, die (möglicherweise) Daten über Sie speichert