Qualitätszeichen Baden-Württemberg beantragen
Ablauf
Einen Zeichennutzungsvertrag oder eine Teilnahmevereinbarung für Erzeuger können Sie bei einem zugelassenen Lizenznehmer beantragen.
Tipp: Eine aktuelle Liste der Lizenznehmer finden Sie auf den Seiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg. Dort erhalten Sie auch die Zeichensatzung, Formblätter und Checklisten und weitere Informationen zur Antragstellung.
Gebühren
Der Zeichenträger erhebt für die Nutzung des Qualitätszeichens keine Gebühren.
Hinweis: Die Lizenznehmer können zur Deckung ihrer Kosten von Ihnen Gebühren erheben. Kosten entstehen hauptsächlich durch die vorgeschriebenen Kontrollen und Untersuchungen. Sie werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt oder in einem Umlageverfahren anteilig von Ihnen erhoben.
Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich direkt bei dem jeweiligen Lizenznehmer, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Erzeuger von pflanzlichen Produkten müssen die Regeln des integrierten und kontrollierten Pflanzenbaus einhalten. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie
- Nützlinge (z.B. Raubmilben, Florfliegen) in das Pflanzenschutzkonzept einbeziehen müssen,
- Pflanzenschutzmittel nur mit Begründung einsetzen dürfen (den Einsatz müssen Sie dokumentieren),
- im Getreideanbau keine Wachstumsregulatoren einsetzen und
- im gesamten Betrieb keine klärschlammhaltigen Düngemittel verwenden dürfen.
Tipp: Die ausführlichen Regelungen für unterschiedliche pflanzliche Produkte finden Sie auf den Internetseiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg.
Erzeuger von tierischen Produkten müssen weitergehende Regeln einhalten. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie
- Tiere mästen dürfen, die in Baden-Württemberg oder einem angrenzenden Bundesland geboren wurden,
- überwiegend Futter aus dem eigenen Betrieb verwenden müssen,
- Zukauffuttermittel nur von zugelassenen Lieferanten beziehen dürfen,
- den Zukauf von Futtermitteln nachvollziehbar dokumentieren,
- mit einem Fachtierarzt oder einer Fachtierärztin einen Betreuungsvertrag zur regelmäßigen Bestandsbetreuung abschließen und
- Tiertransporte tierschutzgerecht durchführen müssen. Diese dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
Tipp: Die ausführlichen Regelungen für unterschiedliche tierische Produkte finden Sie auf den Internetseiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg.
Zuständigkeit
vom Zeichenträger (Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz) zugelassene berufsständische Organisationen (Lizenznehmer)