Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen
Ablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mit.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:
- in Deutschland: Die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- im Ausland: Die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. (Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.06.2012 freigegeben.
Gebühren
- für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 59 Euro/81 Euro
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro/59,50 Euro
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde beantragen (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung).
Text
Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass beantragen" und in der Lebenslage "Scheidung".
Unterlagen
- alter Reisepass
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.
Zuständigkeit
die Passbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind
Passbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Auslandsdeutsche
- Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- Für den Antrag im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.