Rechtsanwaltsgesellschaft - Zulassung beantragen
Ablauf
Sie müssen die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Die Rechtsanwaltskammern Tübingen und Freiburg nehmen den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur in schriftlicher, nicht in elektronischer Form entgegen.
Das Formular "Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder Sie können es im Internet herunterladen.
Die Rechtsanwaltskammer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und stellt bei positivem Ergebnis eine Urkunde über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft aus.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend aussetzen, wenn gegen einen Gesellschafter beziehungsweise eine Gesellschafterin oder eine vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft
- ein Verfahren geführt wird, das die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung zum Ziel hat, oder
- ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wurde.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Rechtsanwaltskammern
Freiburg,
Karlsruhe,
Stuttgart und
Tübingen haben dessen ausführliche Fassung am 09.11.2012 freigegeben.
Frist
Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.
Gebühren
für die Zulassung je nach Rechtsanwaltskammer:
- Rechtsanwaltskammer Freiburg: 520 Euro
- Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: 500 Euro
- Rechtsanwaltskammer Stuttgart: 500 Euro
- Rechtsanwaltskammer Tübingen: 511 Euro
Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist die Gesellschaft zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.
Text
Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften müssen folgende Änderungen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen:
- jede Änderung
- des Gesellschaftsvertrags,
- der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
- der Vertretungsberechtigten sowie
- die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen
Den Nachweis der Änderung müssen sie durch eine öffentlich beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde erbringen.
Unterlagen
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags sowie der Gesellschafterliste
- Kopien der Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Bestellung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten (Bestellung)
- Zulassungsurkunden der Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft sind ausschließlich
- Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beziehungsweise Patentanwälte und Patentanwältinnen,
- Steuerberater und Steuerberaterinnen,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen oder
- vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen
Diese müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb müssen jeweils mehrheitlich Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen liegen.
- Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
- Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf keine Anteile an Dritte vergeben. Sie darf Dritte nicht am Gewinn beteiligen.
- Die Gesellschaft darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren eingeleitet sein.
- Die Gesellschaft muss über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall verfügen. Es reicht die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage.
Zuständigkeit
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten