Regionalen Handwerkerparkausweis für die Metropolregion Rhein-Neckar beantragen
Ablauf
Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
In den hessischen und rheinland-pfälzischen Teilen der MRN sind die Straßenverkehrsbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angesiedelt. In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich auch einige örtliche Verkehrsbehörden, die den Handwerkerparkausweis ausstellen können.
Sie können den Antrag persönlich stellen, ihn faxen oder mit der Post schicken.
Weitere Informationen über den regionalen Handwerkerparkausweis erhalten Sie auf den Seiten der Metropolregion Rhein-Neckar.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand für die Metropolregion Rhein-Neckar. Die
Metropolregion Rhein-Neckar GmbH hat dessen ausführliche Fassung am 20.09.2012 freigegeben.
Gebühren
Verwaltungsgebühr (bei jeder Neubeantragung): 150 Euro pro Ausweis
Text
Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Während des Parkens müssen Sie einen schriftlichen Hinweis auf den Einsatzort gut lesbar hinter der Frontscheibe auslegen. Sie sollten auch eine Rufnummer angeben, unter der Sie erreichbar sind.
Hinweis: Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.
Unterlagen
- Antragsformular
- Kopie der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Kfz-Scheine
Voraussetzungen
Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen.
- Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein.
- Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird.
- Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten. Außerdem müssen sie sich als Service- oder Werkstattwagen beziehungsweise für Material- und Werkzeugtransporte eignen.
Zuständigkeit
die für den Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörde ist
im hessischen und rheinland-pfälzischen Bereich der MRN:
- die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung
im baden-württembergischen Bereich der MRN:
- die jeweilige Stadtverwaltung oder das Landratsamt und zusätzlich
- einige örtliche Verkehrsbehörden