Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen
Ablauf
Sie müssen den Reisepass für Ihr Kind persönlich bei der Passbehörde des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragen.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:
- in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen beide Elternteile den Antrag stellen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen.
Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Außerdem muss es eine Unterschrift leisten, wenn es zum Zeitpunkt des Passantrages 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.
Kindern ab 6 Jahren werden Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck seines linken und rechten Zeigefingers).
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe werden Fingerabdrücke ersatzweise abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus dauerhaft bestehenden, medizinischen Gründen unmöglich ist.
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. (Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.06.2012 freigegeben.
Frist
keine Angabe möglich
Gebühren
- für einen Reisepass mit 32/48 Seiten: 37,50 Euro/59,50 Euro
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde beantragen (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung).
Text
Sie sind verpflichtet, den Verlust des Reisepasses für Ihr Kind unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass – Ersatz wegen Verlust beantragen". Die dort beschriebenen Bedingungen gelten auch für Reisepässe für Kinder.
Unterlagen
- Geburtsurkunde oder alter Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Reisepass oder Personalausweis des Kindes
- gegebenfalls Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild des Kindes im Passformat 35 x 45 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit. - wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
sollten nicht beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: zusätzlich - schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
- Personalausweis oder Reisepass des anderen Sorgeberechtigten
- bei alleine Sorgeberechtigten: zusätzlich
- Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht
Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen. - rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben) oder des Notariats (wenn ein Elternteil im Ausland lebt)
- bei Vormundschaft: zusätzlich
- Urkunde über die Bestellung zum Vormund
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Zuständigkeit
die Passbehörde der Gemeinde, in der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist
Passbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Auslandsdeutsche
- Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- Für den Antrag aus dem Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.