Reisepass beantragen
Ablauf
Sie müssen den Reisepass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Reisepass in Deutschland beantragen, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Dazu müssen Sie sich an die Passbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Den Antrag können Sie auch bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Ihr Reisepass zur Abholung bereit liegt. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.06.2012 freigegeben.
Gebühren
- Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: 59 Euro/81 Euro
- Personen unter 24 Jahren: 37,50 Euro/59,50 Euro
- Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) beantragen
Text
Auch wenn Reisepässe für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Reisepässe müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Reisepasses abgeben.
Sind Eintragungen im Reisepass unzutreffend geworden, müssen Sie den Pass der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird der Wohnort geändert (Wohnortänderung im Reisepass). Eine Namensänderung im Reisepass ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen (Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen, Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen).
Sie müssen den Verlust Ihres Reisepasses unverzüglich bei der Gemeinde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass – Ersatz wegen Verlust beantragen". Dasselbe gilt für den Kinderreisepass.
Außerdem sind Sie verpflichtet, der Passbehörde den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit mitzuteilen. Sie können die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzen. Dann müssen Sie melden, wenn Sie aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband dieses Staates eingetreten sind.
Unterlagen
- alter Reisepass oder Personalausweis oder Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Voraussetzungen
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen. Diese können beispielsweise sein
- Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- Annahme, dass sich Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Hinweis: Es können Tatsachen über den Passinhaber oder die Passinhaberin bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen würden. Dem Passinhaber oder der Passinhaberin kann der Pass dann entzogen werden.
Zuständigkeit
die Passbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind
Passbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Auslandsdeutsche
- Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- Für den Antrag im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.