Schuldnerverzeichnis - Auskunft beantragen
Ablauf
Stellen Sie entweder formlos schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Auskunftserteilung.
Darin müssen Sie erklären, wofür Sie die Auskunft benötigen (Darlegung des Verwendungszwecks).
Außerdem müssen Sie den genauen Namen und die Adresse der Person nennen, über die Sie die Auskunft erhalten wollen. Sie können auch telefonisch einen entsprechenden Antrag stellen. Allerdings kann dies im Einzelfall scheitern, wenn Sie auf diese Weise den Verwendungszweck nicht überzeugend darlegen können.
Ist der Antrag zulässig, erhalten Sie Auskunft darüber, ob die betreffende Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ist die Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen, erfahren Sie, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ein Haftbefehl erlassen wurde. Daneben wird das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung mitgeteilt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.05.2012 freigegeben.
Frist
keine Angaben möglich
Unterlagen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, sollten diese vorgelegt werden. Das kann beispielsweise ein Urteil sein, in dem die betreffende Person zur Zahlung einer Forderung verurteilt wurde.
Voraussetzungen
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur verwendet werden
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder
- um mögliche wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, wenn Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder
- soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Hinweis: Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.
Zuständigkeit
für die Auskunft: das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die betreffende Person wohnt
Hinweis: Wohnte die Person zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder des Erlasses des Haftbefehls im Bezirk eines anderen Gerichts, ist die Eintragung unter Umständen nur im dortigen Schuldnerverzeichnis erfolgt. In diesen Fällen ist zu überlegen, auch das Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht des ehemaligen Wohnorts um Auskunft zu ersuchen.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Wohnort der betreffenden Person an.