Scheidung - Antrag auf Scheidung einreichen
Ablauf
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss die Scheidung bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Gericht stellt den Scheidungsantrag Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau zu.
Hinweis: Das Datum der Zustellung des Antrags ist wichtig für den Versorgungsausgleich und den eventuellen Zugewinnausgleich. Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten Sie jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts ist die Ehe geschieden.
Gegen den Scheidungsbeschluss und die damit verbundenen Entscheidungen können Sie beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.01.2013 freigegeben.
Gebühren
Das Gericht ordnet bei Scheidungen bei denen die Eheleute sich einig sind in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Eheleute die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
Hinweis: Haben die Eheleute eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
Bei der Abweisung des Scheidungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
Tipp: Konkrete Auskünfte über die in einem Scheidungsverfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.
Unterlagen
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist vom in konkreten Einzelfall abhängig.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Scheidung sind:
- Die Ehe muss gescheitert sein.
Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme der Ehe nicht zu erwarten ist (Zerrüttung der Ehe). Dies wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens - ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
- drei Jahre getrennt leben.
- Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten.
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk einer der Eheleute mit allen minderjährigen Kindern aus der Ehe zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags lebt
Hinweis: Haben Sie keine Kinder oder leben diese nicht alle bei einem der Eheleute, kommt eine Vielzahl anderer Zuständigkeitsregelungen in Betracht. Diese prüft Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin vor dem Einreichen der Scheidung. Für Scheidungen mit Auslandsbezug, wenn beispielsweise einer der Eheleute keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gelten andere Regeln.