Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
Ablauf
Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt oder die Ortspolizeibehörde telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Machen Sie Angaben zu:
- vermutete Seuche
- auftretende Symptome
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Besitzer oder Besitzerin der Tiere
- möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
- von Ihnen getroffene Maßnahmen
- wurden die Tiere ge- oder verkauft
Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.
Frist
Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.
Gebühren
für die Anzeige: keine
Text
Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tierseuchengesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".
Zuständigkeit
- die Ortspolizeibehörde oder
- der Amtstierarzt beziehungsweise die Amtstierärztin