Sprengungen anzeigen
Ablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständige Stelle ist, je nach Ort, an dem die Sprengung stattfindet, die Stadtverwaltung, das Landratsamt oder in Einzelfällen das Regierungspräsidium.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung
- bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
- Nummer und Datum der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz
- Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben
Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung einreichen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2014 freigegeben.
Frist
- mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
- jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
- jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
Gebühren
- nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften: keine
- je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
- Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
- bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
- Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
- geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
- Deckungsräume für Beschäftigte
- Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
- Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
- maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:
- Verkehrswegen,
- Wohn- und Arbeitsstätten und
- Einrichtungen der öffentlichen Versorgung
Zuständigkeit
die Gewerbeaufsichtsbehörde
Gewerbeaufsichtsbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder die Anlagen der Richtlinie 88/609/EWG ("IVU-Anlagen") betreiben, müssen Sie sich an das örtlich zuständige Regierungspräsidium wenden.
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie die Sprengung durchführen wollen.