Sozialpädagogische Familienhilfe beantragen
Ablauf
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Es beurteilt Ihren Fall und entscheidet, ob die sozialpädagogische Familienhilfe für Sie eine geeignete Maßnahme ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festlegt, wie die sozialpädagogische Familienhilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll, damit alle Familienmitglieder davon profitieren.
Hinweis: Die sozialpädagogische Familienhilfe soll in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe sein. Sie soll die Probleme einer Familie auf lange Sicht lösen und ist daher meist für einen längeren Zeitraum ausgelegt. Die genaue Dauer im Einzelfall bestimmt das Jugendamt gemeinsam mit allen Beteiligten und legt sie im Hilfeplan fest.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.05.2012 freigegeben.
Gebühren
Die Kosten der sozialpädagogischen Familienhilfe trägt das Jugendamt.
Unterlagen
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe sind:
- Die sozialpädagogische Familienhilfe ist geeignet, den Betroffenen zu helfen.
Das ist vor allem der Fall, wenn Sie - Probleme mit der Organisation des Alltags haben,
- Unterstützung beim Umgang mit Ämtern, Schulen, Ärztinnen und Ärzten benötigen oder
- Schwierigkeiten in der Versorgung und Erziehung Ihrer Kinder auftreten.
- Die Eltern sind bereit, an der Veränderung mitzuarbeiten und ihr Leben in gewissen Bereichen umzustellen.
Nicht geeignet ist die sozialpädagogische Familienhilfe bei schwerwiegenden Problemen wie Drogen- oder Alkoholsucht eines Familienmitglieds. In solchen Fällen ist es besser, das Kind zumindest zeitweise außerhalb der Familie unterzubringen.
Zuständigkeit
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.