Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen
Ablauf
In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.
Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. dem Jugendamt oder dem Kind nahestehender Personen) eingeleitet.
Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt. Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.
Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt. Die Eltern und das Kind und weitere Beteiligte werden (getrennt) angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes. Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen. Die Ergebnisse der Anhörung und die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.
Hinweis: Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser nimmt auch gegenüber den Eltern die Interessen des Kindes wahr.
Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.05.2012 freigegeben.
Gebühren
keine Angaben möglich
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
- Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens:
- Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts
- Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
- Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
- die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.
Zuständigkeit
- in Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist
- ansonsten: das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.