Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen
Ablauf
Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:
- Erklärung, inwieweit Sie die Entscheidung der Vergabekammer anfechten möchten und eine abweichende Entscheidung beantragen
- Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich Ihre Beschwerde stützt
Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.
Sie müssen außerdem die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer über die Einlegung der Beschwerde unterrichten.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder
- in der Sache selbst entscheiden oder
- die Vergabekammer zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts verpflichten.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.11.2014 freigegeben.
Gebühren
Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.
Zuständigkeit
- für alle Vergabearten öffentlicher Auftraggeber, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben: der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- für die Aufträge des Bundes und anderer öffentlicher Auftraggeber: das Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer ihren Sitz hat
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