Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf (SPATZ) - Zuwendung beantragen

Ablauf

Die Zuwendung muss der Träger der Kindertageseinrichtung bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem vorgesehenen Formular beantragen.

Sie erhalten über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung einen Bescheid.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.09.2014 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Das Land Baden-Württemberg unterstützt die zusätzliche Sprachförderung in Kindergärten (SPATZ) und anderen Kindertageseinrichtungen durch finanzielle Zuwendungen.

Folgende Träger von Kindertageseinrichtungen können Zuwendungsempfänger sein:

  • kommunale Träger
  • kirchliche Träger
  • sonstige freie Träger
  • geeignete andere juristische Personen
  • geeignete Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

Die Höhe der Zuwendung beträgt 2.200 Euro je anerkannter Fördermaßnahme beziehungsweise Fördergruppe.

Hinweis: Beteiligen sich die Eltern aktiv an der Sprachförderung, können Sie als Träger pro Fördergruppe 250 Euro zusätzlich erhalten.

Tipp: Ausführliche Informationen über die zusätzliche Sprachförderung in Kindergärten finden Sie auf den Seiten des Kultusportals.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular (einschließlich Anlagen)
  • Einwilligungserklärungen der Eltern

Alle Unterlagen finden Sie auf den Seiten des Kultusportals.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Genehmigung sind:

  • Die Kinder besuchen eine Kindertageseinrichtung, die eine Sprachfördergruppe bilden kann und sprechen eine andere Muttersprache als Deutsch oder
  • Die pädagogische Fachkraft hat den zusätzlichen intensiven Sprachförderbedarf festgestellt oder
  • Ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin hat bei der Einschulungsuntersuchung der Kinder einen Bedarf an intensiver Sprachförderung festgestellt.
  • Die Eltern der Kinder sind mit der Sprachförderung einverstanden.
  • Die Sprachfördergruppe dürfen drei bis sieben Kinder besuchen; bei Einrichtungen, in denen mindestens 80 Prozent der Kinder einen Migrationshintergrund haben: maximal fünf Kinder.
  • Die intensive Sprachförderung im Förderweg ISK (Intensive Sprachförderung im Kindergarten) beträgt 120 Zeitstunden, bei Sprachfördermaßnahmen im Rahmen der SBS-Bildungskooperation (Singen-Bewegen-Sprechen) 36 Zeitstunden.

Tipp: "Fragen und Antworten zur frühkindlichen Sprachförderung" finden Sie auf den Seiten des Kultusportals.

Zuständigkeit

die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank)