Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Staatsangehörigkeitsausweis beantragen

Ablauf

Den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises können Sie formlos bei der Staatsangehörigkeitsbehörde stellen.

Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Lassen Sie sich dazu von der Behörde beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Integrationsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.08.2014 freigegeben.

Gebühren

25 Euro

Informationen

Den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachweisen. Dieser Nachweis ist für alle Behörden verbindlich.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt Ihnen den Ausweis auf Antrag im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens aus.

Unterlagen

Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie durch

  • Urkunden,
  • Auszüge aus den Melderegistern oder
  • andere schriftliche Beweismittel

mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen können, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben.

Nützlich können folgende Unterlagen sein:

  • Unterlagen über Abstammung und Personenstand:
    Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften / Auszüge aus dem Familienbuch
  • Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
    Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten oder Beamtinnen, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden
  • Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
    Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht
  • Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher beziehungsweise Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
    Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen beziehungsweise Meldebescheinigungen
  • Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher beziehungsweise Deutsche:
    Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden / Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher beziehungsweise Deutsche, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter beziehungsweise Beamtin, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Bringen Sie mit, was Sie haben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist Ihnen bei der Sichtung behilflich.

Voraussetzungen

Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt hat, dass Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sind.

Sie prüft dazu,

  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
  • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.

Zuständigkeit

Staatsangehörigkeitsbehörde ist in

  • Landkreisen das Landratsamt,
  • kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.