Schengen-Visum beantragen
Ablauf
Sie müssen den Visumantrag schriftlich und unter Angabe des Aufenthaltszwecks stellen. Zuständig sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate).
Hinweis: Unrichtige oder unvollständige Angaben im Visumverfahren haben normalerweise die Versagung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise zur Folge. Sie können auch zu einer Ausweisung Anlass geben.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.09.2012 freigegeben.
Gebühren
60 Euro (teilweise Befreiung möglich)
Unterlagen
- Pass oder Passersatz
- Nachweise der genannten Voraussetzungen (z.B. Verpflichtungserklärung eines Dritten über die Sicherstellung des Lebensunterhalts)
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund vor und
- soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht:
Ihr Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Hinweis: Die Erteilung eines Visums kommt nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind.
Zuständigkeit
für die Ausstellung eines Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Onlineseiten.
Hinweis: Ein Visum für kurzfristige Aufenthalte können Sie auch bei der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates beantragen. Sie sollten jedoch das Visum bei der Auslandsvertretung des Schengen-Staates beantragen, in dem das Hauptreiseziel für den Kurzaufenthalt liegt.