Schornsteinfeger beauftragen
Ablauf
Sie müssen einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Sie können sich für den Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden.
Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.
Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.06.2014 freigegeben.
Frist
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung, bei dem das Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Gebühren
- nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln.
- hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
Unterlagen
Feuerstättenbescheid
Voraussetzungen
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als
- Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
- Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Hinweis: Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Zuständigkeit
Auskunft und Aufsicht über das Schornsteinfegerwesen (Bezirkseinteilung)
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung