Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Schornsteinfeger beauftragen

Ablauf

Sie müssen einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.

Sie können sich für den Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden.

Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.

Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.06.2014 freigegeben.

Frist

Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.

Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.

Zugelassen ist jeder Betrieb nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung, bei dem das Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Gebühren

  • nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln.
  • hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle.

Informationen

Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.

Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt für einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

Hinweis: Für folgende hoheitliche Aufgaben müssen Sie weiterhin den Bezirksschornsteinfeger oder die Bezirksschornsteinfegerin beauftragen:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
  • Feuerstättenschau: Innerhalb von sieben Jahren meldet sich der Bezirksschornsteinfeger oder die Bezirksschornsteinfegerin zwei Mal wie gewohnt von sich aus bei Ihnen.
  • Führung des Kehrbuches

Unterlagen

Feuerstättenbescheid

Voraussetzungen

Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als

  • Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
  • Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Hinweis: Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.

Zuständigkeit

Auskunft und Aufsicht über das Schornsteinfegerwesen (Bezirkseinteilung)

  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung