Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Seebestattung

Ablauf

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (als Voraussetzung für die Seebestattung) erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Diese stellt auch die Ausnahmegenehmigung aus, die Sie benötigen, um die Urne auf See bestatten zu lassen.

Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, wird von der Gemeinde erteilt, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren hat ihn am 16.02.2011 freigegeben.

Gebühren

Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

Informationen

Bei einer Seebestattung wird die Urne nach der Einäscherung außerhalb der Dreimeilenzone dem Meer übergeben.

Achtung: Da Seebestattungen nur für Urnen vorgenommen werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Feuerbestattung.

Text

Wurde ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen für die Beisetzung einer Urne auf See von diesem eingeholt.

Unterlagen

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung kann nur erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  • ausdrückliche Verfügung der verstorbenen Person oder – falls eine solche nicht vorliegt – der nächsten Verwandten
  • Todesbescheinigung oder Sterbeurkunde (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg)
  • Bescheinigung der Gemeinde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat

Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat