Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
Ablauf
Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an
- das jeweilige Landratsamt,
- die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder
- das Regierungspräsidium.
Hinweis: Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und leitet Ihre Beschwerde an die zuständige Stelle weiter.
Bei konkreten Beschwerden über einzelne Firmen sollten Sie möglichst genaue Angaben machen, beispielweise:
- Name des Betriebs
- Zeiten der Belästigung (z.B. "Es ist immer gegen ... Uhr besonders laut.")
- Art der Belästigung (z.B. "Es riecht wie ...")
Je genauer Ihre Beschreibung, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln.
Die Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde (Ausnahme: telefonisch eingehende Beschwerden) und beantwortet sie mündlich oder schriftlich.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.08.2012 freigegeben.
Frist
jederzeit
Um die Bearbeitung zu erleichtern, sollten sie sich möglichst zeitnah beschweren. Die Behörde kann so leichter feststellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.
Gebühren
in den meisten Fällen keine
Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert sie darüber.
Zuständigkeit
- für kleinere und mittlere Gewerbe- und Industrieanlagen,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
- für Großanlagen, die im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens genehmigt werden (z.B. Chemieanlagen, Müllverbrennungsanlagen): das Regierungspräsidium