Tierseuchenkasse Baden-Württemberg - landwirtschaftliche Nutztiere anmelden
Ablauf
Sie müssen die Meldung schriftlich per Post, Fax oder Online bei der Tierseuchenkasse einreichen. Meldungen per Telefon werden nicht berücksichtigt.
Bei formloser Meldung müssen Sie angeben,
- ab welchem Zeitpunkt (Monat und Jahr) wie viele Tiere je Art (Gesamtanzahl je Tierart) gehalten werden und
- wo die Tiere untergebracht sind (Anschrift des Stalls, sofern diese von der Wohnanschrift abweicht).
Sie erhalten im Anschluss an die Meldung eine Tierbesitzernummer. Diese müssen Sie bei allen Folgemeldungen angeben. Folgemeldungen sind:
- jährliche Tierbestandsmeldung
- Änderung des Tierbestands
- Adressänderung
Eine weitere Möglichkeit zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse besteht über die Anlage D des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt. Das Veterinäramt gibt die ausgefüllten Anlagen an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg weiter.
Registrierungspflichtig ist in diesem Fall jeder Besitzer und jede Besitzerin von z.B.
- Rindern
- Schweinen
- Schafen
- Ziegen
- Einhufern
- Hühnern
- Truthühnern
- Gänsen
- Enten
- Fasanen
- Perlhühnern
- Tauben
- Wachteln
- Laufvögeln
Die Haltung von Gehegewild, Kameliden und nicht bereits genannter Klauentiere müssen Sie anzeigen.
Hinweis: Wenn Sie sich angemeldet haben und die Beiträge pünktlich bezahlen, erhalten Sie eine Vielzahl von Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und in den Verfahrensbeschreibungen:
Frist
Sie müssen die Aufnahme der Tierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Tierseuchenkasse anzeigen. Bestimmte Änderungen im Tierbestand müssen sie sofort anzeigen.
Hinweis: Falls Sie sich über die Anlage D des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt registrieren, müssen Sie dies vor Beginn der Tätigkeit tun. Änderungen müssen Sie sofort anzeigen.
Gebühren
Für bestimmte Tiere müssen Sie einen jährlichen Beitrag an die Tierseuchenkasse zahlen. Die Angaben zu den Beiträgen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Die Beiträge sind nach Tierart unterteilt.
Text
Tierbesitzer und Tierbesitzerinnen sind verpflichtet, zum 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, Schafe und Ziegen bei der HIT-Datenbank (über den Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV)) anzuzeigen. Die Meldung muss bis zum 15. Januar des Jahres erfolgt sein. Weitere Informationen zur Tierkennzeichung erhalten Sie im Portal des LKV. Die PIN für die Onlinemeldung erhalten Sie im Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz (Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen (SEU)).
Unterlagen
ausgefülltes Formular "Neuanmeldung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg"
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Der Standort der Tiere muss in Baden-Württemberg sein.
- Der Besitzer oder die Besitzerin des gemeinsam gehaltenen Tierbestandes ist melde- und beitragspflichtig (z.B. bei Pensionstierhaltung der Stallbesitzer oder Stallbesitzerin, an den oder die Sie Ihre Boxenmiete bezahlen).
Zuständigkeit
die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (Anstalt des öffentlichen Rechts)