Trennungsunterhalt beantragen
Ablauf
Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Familienrichter oder die Familienrichterin setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich an den ehelichen beziehungsweise lebenspartnerschaftlichen Lebensverhältnissen orientiert.
In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Der Richter kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen (z.B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen).
Hinweis: Trennungsunterhalt ist nicht dasselbe wie der Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezahlt wird. Beides ist vor Gericht eigenständig geltend zu machen.
Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern? Dann können Sie zunächst die Erteilung einer Auskunft verlangen. Das ist möglich, wenn Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin vorliegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2013 freigegeben.
Gebühren
Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert
Text
Informationen über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung finden Sie in den folgenden Verfahrensbeschreibungen:
Unterlagen
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner leben dauernd getrennt.
- Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Unterhalt begehrenden Partners oder der Unterhalt begehrenden Partnerin und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit. - Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.
Hinweis: Die Verhältnisse könne sich nach einem früheren Vollstreckungstitel wesentlich geändert haben. Das kann Sie zu einer Abänderungsklage berechtigen.
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.
Zuständigkeit
- das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
- ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin gewöhnlich aufhält
Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.