Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen
Ablauf
Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt. Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Tipp: Die Regierungspräsidien stellen auf ihren Internetseiten auch Formulare zur Verfügung.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
- ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen dürfen oder
- ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.08.2012 freigegeben.
Frist
mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit
Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.
Gebühren
Rahmengebühr von 50 bis 1.000 Euro (je nach Aufwand)
Text
Sie müssen der zuständigen Stelle außerdem unverzüglich folgendes anzeigen:
- jede wesentliche Veränderung (z.B. Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen)
- Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit
Unterlagen
- wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
- Unterlagen zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
- Unterlagen zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)
Voraussetzungen
Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern dürfen Sie nur aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt