Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Änderungen melden
Ablauf
Sie können Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt. Ihre Anzeige muss – außer bei Beendigung der Tätigkeit – Folgendes enthalten:
- Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Tipp: Die Regierungspräsidien stellen auf ihren Internetseiten auch Formulare zur Verfügung.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob
- Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
- sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.08.2012 freigegeben.
Frist
unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit
Gebühren
Rahmengebühr von 50 bis 1.000 Euro (je nach Aufwand)
Unterlagen
- wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
- Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
- Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)
Voraussetzungen
Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt