Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen
Ablauf
Sie können die Erlaubnis formlos oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt.
Tipp: Die Regierungspräsidien stellen auf ihren Internetseiten auch Formulare zur Verfügung.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auch
- auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder
- mit Auflagen verbinden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.08.2012 freigegeben.
Frist
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Gebühren
Rahmengebühr von 50 bis 1.000 Euro (je nach Aufwand)
Text
Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Unterlagen
- Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch Ihren Arbeitgeber
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind:
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis. Nachweis durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung: Sie haben dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt