Umsatzsteuer - Jahreserklärung oder Voranmeldung abgeben
Ablauf
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Für jedes Kalenderjahr ist eine Umsatzsteuererklärung bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres einzureichen. Sie müssen die Steuer selbst berechnen und innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung unaufgefordert bezahlen. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es von den erklärten Beträgen abweicht.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Hat die die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen, müssen im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
- Hat die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung abzugeben.
- Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
- Wenn Sie als Unternehmensgründer erstmalig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) beim Finanzamt eingehen. Gleichzeitig müssen Sie die selbst errechnete Steuer bezahlen.
Dauerfristverlängerung
Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (sogenannte Dauerfristverlängerung. Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung geleistet wird. Sofern Sie für die Abgabe der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen wollen), müssen Sie diese zuvor beim Finanzamt beantragen.
Verpflichtung zur authentifizierten elektronischen Übermittlung
Seit dem 01.01.2013 müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Die Authentifizierung erfolgt durch das ELSTER-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die Vertraulichkeit, Authentizität (Identität des Absenders) und Integrität (Unveränderbarkeit des Dateninhalts) der gesendeten Daten sicherstellen.
Zur Erlangung des Zertifikats ist eine Registrierung im ELSTEROnline-Portal zwingend erforderlich. Der Registrierungsprozess umfasst mehrere Schritte (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes durch Briefpost). Wegen der notwendigen Bearbeitungsschritte wird angeraten, die Registrierung rechtzeitig vorzunehmen.
Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Elster kostenlos zur Verfügung. Dort erhalten Sie auch nähere Erläuterungen zum Registrierungsprozess.
Härtefallregelung
Nur in begründeten Härtefällen kann das zuständige Finanzamt ausnahmsweise auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Inanspruchnahme der Härtefallregelung muss beim Finanzamt schriftlich beantragt und begründet werden. Falls diesem Antrag entsprochen wird, ist eine Übermittlung in Papierform zulässig.
Formulare
Wegen der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung werden die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr im Formularangebot zum Ausdrucken auf Papier bereitgestellt. Nur für begründete Härtefälle (s.o.) werden von den Finanzämtern weiterhin Papiervordrucke vorgehalten.
Frist
Umsatzsteuer-Jahreserklärung:
Die Umsatzsteuererklärung muss bis spätestens 31.05. des Folgejahres eingereicht werden. Sofern Sie die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen und dieser die Erklärung angefertigt, gilt eine allgemein verlängerte Frist bis zum 31.12. des Folgejahres.
Umsatzsteuer-Voranmeldung:
Die Umsatzsteuer-voranmeldung muss spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/ Vierteljahr) an das Finanzamt übermittelt werden. Zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung s.o.
Informationen
Die Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt - knüpft an wirtschaftliche Vorgänge an. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem geltenden Steuersatz. Der Umsatzsteuer unterliegen
- Lieferungen und sonstigen Leistungen,
- die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland in das Inland (die hierbei entstehende Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zoll erhoben) und
- der innergemeinschaftliche Erwerb (Bezug von Waren aus den übrigen Ländern der Europäischen Union, dem Gemeinschaftsgebiet).
Wer schuldet die Umsatzsteuer?
Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb grundsätzlich der Unternehmer, der einen Umsatz ausführt. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern.
Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Diese auch als "Reverse-Charge-Regelung" bezeichnete Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt beispielsweise dann, wenn im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringen. In diesen Fällen ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist.
Kleinunternehmerregelung
Bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung wird aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Die Inanspruchnahme dieser Regelung setzt voraus, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs (z.B. bei Neugründung oder Erwerb eines Betriebs) ist auf den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres abzustellen, wobei die Umsatzgrenze von 17.500 Euro maßgebend ist. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, kann in der Folge kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen unter Umständen ungünstig auswirken. Das Gesetz eröffnet daher die Möglichkeit, auf die Anwendung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. In diesem Fall ist unter bestimmten Voraussetzungen der Abzug von Vorsteuerbeträgen möglich. An die Verzichtserklärung ist der Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören beispielsweise
- Lieferungen von Gegenständen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen),
- Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU,
- Umsätze aus dem Verkauf sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
- die Gewährung von Krediten,
- Umsätze aus der Tätigkeit der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter,
- Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im Gebiet der Europäischen Union gilt für den gewerblichen Warenverkehr das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Die Ware soll deshalb in dem Staat mit Umsatzsteuer belastet werden, in den sie gelangt. Um die korrekte Anwendung des Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligten Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Die USt-IdNr. wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Dienstsitz Saarlouis -, Ahornweg 1 - 3, 66740 Saarlouis erteilt.
Eine USt-IdNr. wird z.B. von Unternehmen benötigt, die
- Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwerben,
- steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet,
- oder sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers beziehen.
Antragsteller, die bisher umsatzsteuerlich nicht geführt werden, müssen sich zunächst an das für sie zuständige Finanzamt wenden (formlos oder im Fall der Neugründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Erfassung werden die Daten des Antragstellers an das BZSt übermittelt. Ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. beim BZSt ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für umsatzsteuerlich bereits erfasste Unternehmer besteht außerdem die Möglichkeit, die USt-IdNr. beim BZSt online zu beantragen. Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt.
Steuersätze
Es gibt den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt z.B. für die Lieferung von fast allen Lebensmitteln (ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze) sowie für den Personennahverkehr und die Lieferung von Büchern und Zeitungen.
Vorsteuerabzug
Die Umsatzsteuer ist als sogenanntes Mehrwertsteuersystem ausgestaltet. Die "Mehrwert"-Besteuerung wird dadurch erreicht, dass der Unternehmer von der geschuldeten Umsatzsteuer die ihm für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf. Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems verdeutlichen:
Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 100 Euro). A zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend.
Veräußert B den Gegenstand für 140 Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 140 Euro) an den Händler C weiter, hat B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt.
Veräußert C diese Waren für 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 200 Euro) an einen Endverbraucher, hat er für den Umsatz 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert.
Die Vorsteuern können allerdings nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Für Leistungen, die ausschließlich unternehmensfremden Zwecken dienen (z.B. Erwerb eines privat genutzten Fernsehgeräts), ist daher der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können grundsätzlich die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Drittstaaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme entspricht dem innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterworfen werden, um Wettbewerbsnachteile für den exportierenden Unternehmer zu vermeiden.
Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen.
Umsatzsteuer in Rechnungen
Bei steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an andere Unternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweisen. Die Rechnung muss bestimmten Formerfordernissen genügen. Ist in einer Rechnung ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag oder ein Steuerbetrag unberechtigt ausgewiesen, wird dieser immer geschuldet und muss an das Finanzamt entrichtet werden.
Werden Umsätze an andere Unternehmer ausgeführt, ist der leistende Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung eine Rechnung auszustellen. Eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht auch gegenüber privaten Auftraggebern, wenn bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen) ausgeführt werden. Der private Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren.
Text
Auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ist eine Informationsbroschüre für Existenzgründer zum Download bereitgestellt. Darin werden auch umsatzsteuerliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ergeben, beantwortet. Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Unterlagen
Neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist es im Einzelfall eventuell notwendig, noch weitere Unterlagen vorzulegen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Eingangsrechnungen, Verträge oder Ähnliches handeln.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist die sogenannte Unternehmereigenschaft. Nur wer Unternehmer ist, kann auch Leistungen erbringen, die der Umsatzsteuer unterliegen.
Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein, besitzen danach alle natürlichen Personen (Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, z.B. Einzelhändler, Handwerker, Hauseigentümer), juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und Personenvereinigungen (z.B. GbR, OHG, KG). Gewerblich oder beruflich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Umsatzbesteuerung ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben wird