Unerwünschte Telefonanrufe - Beschwerde einreichen
Ablauf
Sie können Ihre Beschwerde über ein anrufendes Unternehmen an die zuständigen Beschwerdestellen richten. Dabei sollten Sie folgende Angaben machen:
- Ihre Kontaktdaten: Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse, gegebenenfalls abweichende Ansprechperson
- Telefonnummer, auf die der Anruf erfolgte
- Name, Inhaberin oder Inhaber des anrufenden Unternehmens
- Rufnummer des Unternehmens (wenn diese nicht unterdrückt wurde)
- Name des Anrufers oder der Anruferin
- Datum des Anrufs
- Uhrzeit des Anrufs
- Grund des Anrufs: Was wurde beworben?
- mögliches Vorliegen einer Einwilligung in die Telefonwerbung
Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale und Wettbewerbszentrale bieten Ihnen Beschwerdeformulare an. Diese stehen Ihnen auf dieser Seite unter dem Reiter „Formulare und Onlinedienste“ zur Verfügung. Sie können Ihre Beschwerde auch formlos per Post, Telefax oder E-Mail einreichen. Die Bundesnetzagentur nimmt Ihre Beschwerde auf, registriert sie und geht verwertbaren Hinweisen nach. Sie hat die Befugnis, Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit einzuleiten und Bußgelder zu verhängen.
Die Bundesnetzagentur kann Sie als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer nicht immer über den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens informieren.
Verbraucherinnen und Verbraucher als Nicht-Mitglieder der Wettbewerbszentrale werden nicht über den Stand des Verfahrens informiert. Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass sie Ihren Namen sowie Ihre Anschrift oder E-Mail-Adresse bereits im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung bekannt geben muss.
Möchten Sie nur ein Unternehmen der Verbraucherzentrale melden und wünschen keine Antwort oder Beratung, können Sie dies per E-Mail tun.
Wünschen Sie individuelle Beratung, haben Sie bei der Verbraucherzentrale die Auswahl zwischen
Die Verbraucherzentrale und die Wettbewerbszentrale können das Unternehmen abmahnen und es dazu auffordern, eine mit einer Vertragsstrafe versehenen Unterlassungsverpflichtung abzugeben. Falls das Unternehmen die Werbeanrufe nicht unterlässt, können Sie gegen das Unternehmen klagen
Gebühren
Für eine individuelle Telefonberatung bei der Verbraucherzentrale können für Sie Kosten in Höhe von 1,75 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz (Mobilfunkpreis abweichend) anfallen.
Persönliche, schriftliche Fach- und Rechtsberatung und auch E-Mail-Beratung:
- Standardberatung bis zu 20 Minuten: 22 Euro
- besonders zeitaufwändige Beratung: je weitere angefangene 10 Minuten: 11 Euro zusätzlich
Informationen
Unerbetene Werbeanrufe ("Cold Calls") sind nicht nur eine unzumutbare Belästigung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie verstoßen auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Dies gilt für Anrufe durch
- natürliche Personen und
- sogenannte automatische Anrufmaschinen.
Solche Unternehmen können Sie den zuständigen Stellen kostenfrei melden.
Stellt eine dieser Stellen einen Rechtsverstoß fest, kann die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde gegen das anrufende Unternehmen Bußgelder verhängen.
Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Wer gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro bestraft werden.
Verbraucherzentrale und Wettbewerbszentrale können gegen das anrufende Unternehmen zivilrechtlich vorgehen, beispielsweise durch Abmahnung oder Unterlassungsklage.
Sie als Verbraucherin oder Verbraucher können selbst gerichtlich gegen das werbende Unternehmen vorgehen.
Achtung: Ein Werbeanruf ist dann zulässig, wenn Sie zuvor ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt haben, indem Sie Ihr Einverständnis speziell zu telefonischen Werbeangeboten gegeben haben. Es genügt nicht, wenn der oder die Anrufende erst beim Anruf die Zustimmung bei Ihnen einholt.
Eine solche Einwilligung können Sie in der Regel auch durch Bestätigung wie zum Beispiel Ankreuzen einer vorformulierten Erklärung erteilen, wenn sie
- in einem separaten Text oder
- Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist und
- aus dem Text der Einwilligung klar wird, für welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen geworben werden soll.
Eine pauschale Einwilligung ist in der Regel unwirksam, wenn sie
- in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist oder
- an weitere Erklärungen wie zum Beispiel die Zustimmung zu einer telefonischen Gewinnbenachrichtigung gekoppelt ist.
Tipp: Lesen Sie das Kleingedruckte aufmerksam und streichen Sie entsprechende Textstellen durch. Eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Selbst wenn zwischen Ihnen und dem anrufenden Unternehmen bereits ein Vertragsverhältnis besteht, darf dieses Sie ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zu Werbezwecken anrufen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Ausweitungen des bestehenden Vertrags oder neue Angebote. Beispiel: Ihr Telefonanbieter, mit dem Sie einen Vertrag über einen Festnetzanschluss abgeschlossen haben, darf nicht telefonisch für einen Mobilfunkvertrag werben.
Das Unternehmen darf anrufen, wenn mit dem Anruf das bestehende Vertragsverhältnis direkt durchgeführt oder abgewickelt werden soll.
Auch nachdem Sie einen Vertrag gekündigt haben, darf der Anbieter in der Regel keine "Nachfasswerbung" betreiben, indem er Ihnen telefonisch alternative Angebote unterbreitet. Zusätzlich darf das anrufende Unternehmen seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das gilt auch bei Telefonwerbung, in die Sie eingewilligt haben.
Achtung: Das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit von Verträgen, die bei einem unerbetenen Anruf möglicherweise zwischen der Verbraucherin oder dem Verbraucher und dem anrufenden Unternehmen geschlossen werden. Stimmen Sie also im Verlauf eines solchen Telefonats zu, Waren zu bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann unter Umständen ein verbindlicher Vertrag zustande kommen.
Tipp: Lassen Sie sich auf keine Diskussion mit dem Anrufer ein und legen Sie auf. Sollte ein Unternehmen dennoch behaupten, durch das Telefonat sei ein Vertrag zustande gekommen, können Sie in der Regel den Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Unternehmen widerrufen. Die Frist beginnt nicht, bevor Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.
Eine Ausnahme gilt seit 9. Oktober 2013 für Gewinnspieldienste: Verträge, bei denen ein Unternehmen anbietet, Sie zur Teilnahme an Gewinnspielen anzumelden oder zu registrieren, die von einem Dritten durchgeführt werden, können nur noch schriftlich mit Brief, Fax oder E-Mail wirksam geschlossen werden (Textform).
Auch wenn Sie in einen Anruf eingewilligt haben, können rein telefonische Vereinbarungen über die Inanspruchnahme solcher Gewinnspieldienste keine Pflichten für Sie als betroffene Person begründen.
Text
Wo und wie Sie sich über Werbe-E-Mails beschweren können, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Beschwerde über Spammails einreichen".
Unterlagen
Die Wettbewerbszentrale verlangt bei einer Beschwerde über unerlaubte Telefonwerbung zusätzlich die Einsendung einer unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung über
- den Tag und die Uhrzeit des Anrufs,
- die anrufende Person,
- das Unternehmen, für welches angerufen wurde,
- den Gesprächsverlauf und
- die Angabe, dass Sie gegenüber dem werbenden Unternehmen keine Einwilligung in Telefonwerbung erteilt haben.
Dann kann gegebenenfalls schnell eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirkt werden.
Ein Merkblatt für einen Gesprächsvermerk bei unerlaubten Telefonanrufen stellt Ihnen die Wettbewerbszentrale zur Verfügung.
Voraussetzungen
Der Werbeanruf erfolgt ohne
- Ihre Einwilligung oder
- die anrufende Firma hat ihre Rufnummer unterdrückt.