Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen
Ablauf
Sie können die Regelung des Umgangs bei Gericht beantragen. Den Antrag kann jede zum Umgang berechtigte Person stellen. Das sind in erster Linie die Eltern. Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Andere enge Bezugspersonen können im Fall einer engen sozial-familiären Bindung auch ein Umgangsrecht haben.
Auch das Gericht wird auf eine einvernehmliche Lösung drängen. Für das Kind kann ein Verfahrensbeistand als "Anwalt oder Anwältin des Kindes" bestellt werden. Das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil. Das Gericht wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung einen Erörterungstermin anberaumen. Hier können die Eltern ihre Wünsche und Bedenken zum Ausdruck bringen. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird das Gericht die Eltern in vielen Fällen zu einer Beratung schicken. Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Erst wenn trotz aller Bemühungen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil oder zu Dritten gestalten soll.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.01.2013 freigegeben.
Text
Weitere Informationen zum Umgangsverfahren finden Sie auch im Justizportal Baden-Württemberg unter "Elternkonsens".
Voraussetzungen
Ein Elternteil wünscht sich mehr Umgang beziehungsweise andere Zeiten des Umgangs und eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht - auch nicht mit Hilfe des Jugendamts - möglich.
Zuständigkeit
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
- das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht
Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.