Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)

Ablauf

Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur zuständigen Stelle gehen. Dort können Sie sich beraten lassen und den Antrag ausfüllen. Zuständige Stelle ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.01.2013 freigegeben.

Frist

Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Sie sollten aber eine mögliche Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle besprechen.

Gebühren

keine

Informationen

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Die Angehörigen der verstorbenen Person müssen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) für die Bestattung sorgen. Entstandene Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.

Abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen kann das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen. Für die einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten begleicht das Sozialamt nicht.

Üblicherweise bezahlt das Sozialamt einen einfachen Sarg sowie ein Holzkreuz. Es entscheidet im Einzelfall über weitere Kosten, z.B. für

  • die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen
  • einen steinernen Grabstein
  • eine Urne (bei einer Feuerbestattung)

Unterlagen

Nachweise der verstorbenen Person:

  • Sterbeurkunde
  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
    • lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
    • Sparbücher
    • Geldanlagen
    • Wohneigentum
    • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
    • Zeitwert des Kraftfahrzeugs
    • Bausparguthaben und Ähnliches
  • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
  • Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
    • Ehefrau oder Ehemann
    • Kinder
    • Eltern
    • Geschwister
    • Enkelkinder
    • Großeltern
    • Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
    • eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
    • sonstige Erbinnen und Erben

Nachweise der antragstellenden Person:

  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
  • Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
  • Nachweise der monatlichen Belastungen
  • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
  • falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Voraussetzungen

Das Sozialamt übernimmt die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
  • Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
  • Die Erbinnen und Erben können sie nicht aus eigenen Mitteln tragen.
  • Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme verpflichtet werden können.

Zuständigkeit

  • wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie Sozialhilfe bezogen hat
  • wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Bezugsorttext

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