Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
Ablauf
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur zuständigen Stelle gehen. Dort können Sie sich beraten lassen und den Antrag ausfüllen. Zuständige Stelle ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.01.2013 freigegeben.
Frist
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Sie sollten aber eine mögliche Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle besprechen.
Unterlagen
Nachweise der verstorbenen Person:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
- Ehefrau oder Ehemann
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkelkinder
- Großeltern
- Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- sonstige Erbinnen und Erben
Nachweise der antragstellenden Person:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Voraussetzungen
Das Sozialamt übernimmt die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Die Erbinnen und Erben können sie nicht aus eigenen Mitteln tragen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme verpflichtet werden können.
Zuständigkeit
- wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie Sozialhilfe bezogen hat
- wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
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