Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

Ablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle stellen. Je nach Angebot der Stadt beziehungsweise des Landkreises können Sie ein Formular im Internet herunterladen.

Sollte Ihre Stadt oder Ihr Landratsamt kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerum hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2014 freigegeben.

Frist

Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.

Gebühren

  • nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften: keine
  • je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand

Informationen

Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 (alte Bezeichnung: T1) um, ohne diese zu zünden (z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten)? Sofern der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.

Unterlagen

für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung

Voraussetzungen

Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:

  • Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
    Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten besucht.
  • Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten im ausgebauten Zustand nicht aus, das heißt Sie zünden sie nicht.
  • Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, vor allem der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240, auf.
  • Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
    • im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
    • im Lagerraum: höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
    • in einem Lagerraum mit F30-Wänden und T30-Türen: höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

Zuständigkeit

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Betriebsstätte:

  • die Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt sowie
  • in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.