Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Ablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle stellen. Je nach Angebot der Stadt beziehungsweise des Landkreises können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte Ihre Stadt oder Ihr Landratsamt kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerum hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2014 freigegeben.
Frist
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Gebühren
- nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften: keine
- je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Unterlagen
für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Voraussetzungen
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:
- Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten besucht. - Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten im ausgebauten Zustand nicht aus, das heißt Sie zünden sie nicht.
- Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, vor allem der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240, auf.
- Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
- im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
- im Lagerraum: höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
- in einem Lagerraum mit F30-Wänden und T30-Türen: höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Betriebsstätte:
- die Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt sowie
- in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.