Unterhalt für volljährige Kinder - vor Gericht beantragen
Ablauf
Informieren Sie sich zunächst über die Einzelheiten und die Folgen eines Unterhaltsverfahrens. Auskünfte erhalten Sie bei der Beratungsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Sie können sich auch an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht wenden.
Außergerichtliche Einigung
In einem ersten Schritt wird der beratende Rechtsanwalt oder die beratende Rechtsanwältin versuchen, eine außergerichtliche Einigung zwischen Ihnen und Ihren Eltern herbeizuführen. Er oder sie wird daher Ihre Eltern auffordern, über ihre Einkünfte Auskunft zu geben. Ist dies geschehen, erhalten die Eltern beziehungsweise der unterhaltspflichtige Elternteil eine Aufforderung zur Zahlung.
Gerichtsverfahren
Schlägt die außergerichtliche Einigung fehl, müssen Sie durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts stellen. Zunächst wird das Gericht einen Gütetermin ansetzen. Alle Beteiligten erhalten bei diesem Termin die Gelegenheit, ihre Argumente darzulegen. Zweck des Gütetermins ist, eine Einigung zu erzielen (Vergleich).
Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt das Gericht das Scheitern des Gütetermins fest. In einem (meist) unmittelbar daran anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Falls eine Beweisaufnahme erforderlich ist, setzt das Gericht einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Während des gesamten Verfahrens bemüht sich das Gericht, eine Einigung der Beteiligten zu erreichen. Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens durch Beschluss über die Unterhaltspflicht.
Außerdem bestimmt das Gericht am Ende des Verfahrens, wer die Verfahrenskosten tragen muss.
Tipp: Die Leitlinien zur Festsetzung des Kindesunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Justizportal Baden-Württemberg.
Hinweis: Können Sie die Kosten für die Beratung durch einen außergerichtlichen Rechtsbeistand oder für das Verfahren nicht aufbringen? Dann können Sie bei Gericht Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe)".
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.05.2012 freigegeben.
Gebühren
- Gerichtsgebühren nach Verfahrenswert:
Zwölffacher Wert des monatlich beanspruchten Unterhaltsbetrages zuzüglich daneben geltend gemachter Unterhaltsrückstände. Höchstens der geforderte Gesamtbetrag. - Anwaltsgebühren:
Berechnung aufgrund der Gerichtsgebühren
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhalt sind:
- Die erste Berufsausbildung ist nicht abgeschlossen.
- kein eigenes Vermögen oder Einkommen
- Die Bedürftigkeit ist ohne eigenes Verschulden entstanden.
- Die eigene Unterhaltspflicht gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern wurde nicht verletzt.
- keine grobe Verfehlung den Eltern gegenüber (beispielsweise Verschweigen eigener Einkünfte)
- Ihre Eltern oder ein Elternteil haben die Möglichkeit, Unterhalt ohne Einschränkung des Selbstbehalts zu leisten.
- Ihre Eltern haben keine anderen Unterhaltsverpflichtungen, die ihre Leistungsfähigkeit verhindern.
Hinweis: Auch andere Verwandte in gerader Linie (z.B. Großeltern) können Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sein.
Zuständigkeit
das Familiengericht (Amtsgericht)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Elternteils, gegen den Sie Klage erheben:
bei Klage auf Unterhalt gegen einen Elternteil:
- das Amtsgericht des Hauptwohnsitzes dieses Elternteils
bei Klage auf Unterhalt gegen beide Elternteile, falls zwei Amtsgerichte zuständig wären:
- Sie haben die Wahl zwischen einem der beiden Amtsgerichte
bei Klage auf Unterhalt im laufenden Scheidungsverfahren:
- das mit dem Scheidungsverfahren befasste Gericht
bei Klage auf Unterhalt unter 21 Jahren, wenn Sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben:
- das Amtsgericht Ihres Hauptwohnsitzes