Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Umweltinformationen des Landes beantragen

Ablauf

Um Informationen zu erhalten, müssen Sie bei einer informationspflichtigen Stelle einen Antrag stellen.

In Ihrem Antrag müssen Sie darlegen, an welchen Informationen Sie genau interessiert sind. Außerdem müssen Sie erklären, in welcher Form die Informationen für Sie zugänglich gemacht werden sollen. Das können die Akteneinsicht oder eine Auskunft sein.

Wenn die geforderten Informationen bereits in öffentlich zugänglicher Form vorliegen, kann die informationspflichtige Stelle Sie auf diese Quellen verweisen.

Hinweis: Sie müssen keine Gründe nennen, um Zugang zu Umweltinformationen zu bekommen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.01.2012 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

Im Allgemeinen keine.
Bei höherem Aufwand kann die informationspflichtige Stelle Gebühren erheben. Diese werden vorher genannt.

Informationen

Sie haben das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen des Landes.

Dazu gehören Informationen aus den folgenden Bereichen:

  • Boden
  • Wasser
  • Luft
  • Landschaft
  • Artenvielfalt
  • gentechnisch veränderte Lebewesen
  • Energie
  • Strahlung und
  • Lärm

Unterlagen

Keine

Zuständigkeit

alle informationspflichtigen Stellen des Landes

Informationspflichtige Stellen sind:

  • die Landesregierung und
  • andere Stellen der öffentlichen Verwaltung wie Regierungspräsidien, Gemeinden, Landkreise, Fachbehörden und
  • natürliche und juristische Personen, wenn sie öffentliche Aufgaben ausüben

Hinweis: Wenn oberste Landesbehörden und Gerichte an Gesetzen oder Rechtsverordnungen arbeiten, sind sie von der Informationspflicht ausgenommen.