Unterhaltssicherung für freiwillig Wehrdienstleistende und Ihre Angehörigen
Ablauf
Sie können die Leistungen auf Unterhaltssicherung formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Sind Ihre Familienangehörigen anspruchsberechtigt, können diese auch einen Antrag stellen.
Hinweis: Familienangehörige können Leistungen nur für sich selbst beantragen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.02.2013 freigegeben.
Frist
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, um die Leistungen bei Dienstantritt des freiwilligen Wehrdienstes zu erhalten.
Achtung: Drei Monate nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes erlischt Ihr Antragsrecht.
Unterlagen
- Mitteilung zum Dienstantritt des Freiwilligen Wehrdienstes, die für die zuständige Stelle bestimmt ist
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. entsprechende Nachweise je nach beantragter Unterhaltssicherungsleistung
Voraussetzungen
Um Leistungen zur Unterhaltssicherung zu erhalten, müssen freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen. Diese sind:
- Sie müssen den freiwilligen Wehrdienst angetreten haben.
- für den Ersatz von Versicherungsbeträgen: Die Versicherungsbeiträge müssen bei Dienstantritt mindestens sechs Monate bestehen.
- für den Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum: Sie müssen den notariellen Kaufvertrag oder den Bauantrag mindestens sechs Monate vor Dienstantritt abgeschlossen beziehungsweise gestellt haben.
- für den Erhalt von Mietbeihilfe: Sie müssen bereits sechs Monate
- alleinstehend,
- Mieter oder Mieterin von Wohnraum sein und
- den Wohnraum dringend benötigen oder das Mietverhältnis zumindest vor dem freiwilligen Wehrdienst begonnen haben.
Keine Mietbeihilfe erhalten freiwillig Wehrdienstleistende, die im Eigentum der Familienangehörigen stehenden Wohnraum nutzen und vor Dienstantritt über kein eigenes Einkommen verfügen.
- für den Erhalt von Wirtschaftsbeihilfe: Sie müssen bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate
- Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sein oder
- eine andere selbständige Tätigkeit ausüben.
- für den Erhalt von Kreditkostenbeihilfe: Sie müssen
- einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut haben,
- das Darlehen vor Zustellung des Aufforderungsschreibens zum Dienstantritt erhalten haben und
- aufgrund des Darlehensvertrags zu Zahlungen während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes verpflichtet sein
- für den Erhalt von Einzelleistungen für Familienangehörige:
- Die Familienangehörigen müssen gegenüber den Wehrdienstleistenden unterhaltsberechtigt und bedürftig sein.
- Die freiwillig Wehrdienstleistenden müssen leistungsfähig sein.
Die Einzelleistungen richten sich nach Unterhaltsleistungen, zu denen die freiwillig Wehrdienstleistenden ohne den Dienstantritt gesetzlich verpflichtet gewesen wären.
Anspruchsberechtigte Familienangehörige von freiwillig Wehrdienstleistenden sind:
- Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner oder Lebenspartnerin (unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Ehefrauen, Ehemänner, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen)
- Kinder
- für die den freiwillig Wehrdienstleistenden die elterliche Sorge zusteht
- die nicht von den freiwillig Wehrleistenden abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben
- für die den freiwillig Wehrdienstleistenden die elterliche Sorge nicht zusteht: unter bestimmten Voraussetzungen
- Eltern, Großeltern und Geschwister
Zuständigkeit
der Landkreis beziehungsweise der Stadtkreis, in dem der freiwillig Wehrdienstleistende vor Dienstantritt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte