Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen
Ablauf
Die untere Verwaltungsbehörde muss die Unterbringung zunächst beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann die Behörde diese anordnen.
Dies gilt auch für
- eine vorläufige Unterbringung,
- eine Unterbringung zur Beobachtung und
- die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens.
Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Unterbringung zuständig. Sie wählt z.B. die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl berücksichtigt sie auch die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.
Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen Ärzte oder Ärztinnen bezeugen, die nicht in der Einrichtung beschäftigt sind.
Eine Entlassung kommt dann in Betracht, wenn
- die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
- die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
- der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.
Bei einer fürsorglichen Unterbringung:
Die Unterbringung muss spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages bei Gericht angeordnet worden sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.
Hinweis: Das psychiatrische Krankenhaus muss rechtzeitig bei Gericht einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen, wenn die Unterbringung weiterhin erforderlich ist.
Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.07.2012 freigegeben.
Gebühren
keine
Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung müssen die psychisch kranke Person, der Kostenträger (z.B. die Krankenkasse) oder die Unterhaltspflichtigen tragen.
Text
Neben der Verwaltungsbehörde können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen ("zivilrechtliche" Unterbringung):
- die Betreuerin oder der Betreuer einer psychisch kranken Person
Eine Unterbringung kann notwendig sein, weil z.B. die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person selbst tötet. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, die die betreute Person aufgrund ihrer Krankheit nicht als notwendig erkennen kann? Dann kann der Betreuer oder die Betreuerin auch in diesem Fall eine Unterbringung bei Gericht beantragen. - das Gericht selbst
Das Gericht kann die Unterbringung anordnen, wenn eine psychisch kranke oder alkohol- oder drogenabhängige Person eine rechtswidrige Tat begangen hat.
Unterlagen
- Darstellung des Sachverhaltes durch die untere Verwaltungsbehörde
- ärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes über den derzeitigen Krankheitszustand und die Unterbringungsbedürftigkeit
Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einem Arzt oder einer Ärztin mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung unterschrieben sein.
Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Bei der psychisch kranken Person liegt eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vor.
Diese kann auch in einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten bestehen. - Die psychisch kranke Person gefährdet erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit
- Die psychisch kranke Person stellt eine erhebliche akute Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer dar.
- Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.
Zuständigkeit
- für die Anordnung der Unterbringung: das Betreuungsgericht (Amtsgericht)
- für die Beantragung der Unterbringung: die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt)
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn ihr Wohnort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn ihr Wohnort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Hinweis: Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.