Versammlung anmelden
Ablauf
Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll. Zuständig ist die Kreispolizeibehörde. Kreispolizeibehörde ist
- bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
- bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
- ansonsten das zuständige Landratsamt.
Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch im Internet zur Verfügung.
Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:
- Name des Veranstalters
- Name und Anschrift der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlicher Leiters
- Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug (= sich fortbewegende Versammlung) Angaben über den Marschweg
- Thema
- beabsichtigte Verwendung von Ordnerinnen und Ordnern
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.01.2013 freigegeben
Frist
Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anmelden. Die öffentliche Bekanntgabe kann z.B. durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen.
Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist. Sobald der Entschluss für eine Eilversammlung feststeht, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Stelle anmelden. So genannte Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden.
Gebühren
- für die Anmeldung: keine
- bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Text
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformverbot.
Voraussetzungen
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn
- drei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
- die Versammlung öffentlich ist und
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B stattfindet.
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Versammlungsort,
- bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
- bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
- ansonsten das zuständige Landratsamt.